Einwilligungserklärung und Sperrung

Die AVAD ist als „Auskunftsstelle für den Versicherungs-/ Bausparaußendienst und Versicherungsmakler in Deutschland e.V.“ eine Selbsthilfeeinrichtung auf vereinsrechtlicher Basis der Deutschen Versicherungswirtschaft. Gerne wird sie mit der SCHUFA verglichen.

Der Zweck der A V A D e.V. ist es, die Versichertengemeinschaft, Versicherungsunternehmen und Kunden vor Schaden zu bewahren oder diesen abzuwenden. Datenschutzrechtlich ist dieses Verfahren aus Sicht der entsprechenden Behörden zulässig,

  • da das schutzwürdigen Interesse der Versichertengemeinschaft / Versicherer und Kunden dem schutzwürdigen Interesse der Vermittler / Makler / InnendienstmitarbeiterInnen gegenüber höher einzustufen ist

und

  • die Vermittler / Makler und InnendienstmitarbeiterIn seine Einwilligung zur Teilnahme an diesem AVAD-Auskunftsverfahren gemäß § 4a BDSG wirksam erklärt hat.

Die Einwilligungserklärung sollte für Handelsvertreter mit dem Informationsblatt „Info V 07.18″ und der Muster-AVAD-Abgangsmeldung „FORM B 02.08“ und für Versicherungsmakler mit dem Informationsblatt „Info M 07.18″ und der Muster-AVAD-Abgangsmeldung „Form M 02.17“ erklärt werden.

Die Einwilligung ist generell freiwillig und jederzeit widerrufbar, laut einigen Internetbeiträgen von Rechtsanwälten sind „unwiderrufbare“ Klauseln in der Einwilligungserklärung oder dem Vermittlervertrag unwirksam.

Die AVAD e.V. bezieht sich auf den § 183 BGB bzw. der zuständige Datenschutzbeauftragte auf den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn beide ausführen, dass diese Einwilligungserklärung nur bis zum Beginn des Rechtsgeschäfts, also dem Vertragsbeginn, widerrufbar ist.


Schlussfolgerung:

Die Einwilligungserklärung zur Teilnahme am AVAD-Auskunftsverkehr ist freiwillig und nur bis zum Vertragsbeginn widerrufbar.


Nach Art. 18 Abs. 1 Buchstabe a) DSGVO kann die Verarbeitung der Daten eingeschränkt werden und in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Buchstabe d) DSGVO und Art. 21 Abs. 1 DSGVO der kommenden AVAD-Abgangsinformation wiedersprochen werden. In der Praxis ist jedoch folgendes Verfahren anzutreffen. Ein Versicherer gibt eine AVAD-Auskunft an die AVAD ab, diese wird sogleich automatisch an alle „berechtigt interessierte“ Unternehmen weiterverteilt.

Der Vermittler/Makler/ID erhält seine Kopie auf dem Postweg, bei einigen Unternehmen möglicherweise auch mit einem zeitlichen Versatz, und erfährt somit zu einem Zeitpunkt von den Daten, wenn diese bereits „ungesperrt“ verteilt wurden.

Es folgt die Sperrung an die AVAD, mit dem Hinweis der AVAD, dass die Sperrung aufgenommen wurde und die Unternehmen für den Inhalt verantwortlich sind.

In einem vorliegenden Fall rät ein Mitarbeiter des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit:

„…raten wir Ihnen, bereits vorsorglich gegenüber der AVAD die Richtigkeit der von Seiten des Unternehmens zur Übermittlung vorgesehenen Daten anzuzweifeln. … „

Also eine vorsorgliche Sperrung der gesamten Auskunft bei der AVAD e.V. einzulegen.


Schlussfolgerung:

Eine vorsorgliche Sperrung der AVAD-Auskunft ist möglich und wird vom Experten sogar angeraten.


Von der AVAD e.V. wurde in dem vorliegenden Fall auf das Sperrgesuch mit folgendem Standard-Schreiben geantwortet:

„…. Gegenüber den jeweiligen Versicherungsgesellschaften erklärten Sie Ihre Einwilligung (vorherige Zustimmung), daß im Rahmen der geplanten Zusammenarbeit Ihre Personaldaten an die AVAD weitergegeben werdenGleiches sollte auch für das weitere AVADVerfahren gelten.

Zwaist eine Einwilligung grundsätzlich frei widerruflich, allerdings nur bis zur Vornahme

des von der Einwilligung betroffenen RechtsgeschäftsDie Teilnahme am AVADAuskunftsverkehr und die Einholung von Auskünften von der AVAD stellten gleichzeitig Voraussetzung und Grundlage der Zusammenarbeit zwischen den Gesellschaften und Ihnen dar. Vor diesem Hintergrund wurde daraufhin eine Geschäftsbeziehung begründet.

Ein Widerruf der Einwilligungserklärung wäre daher nur bis zum Beginn der Zusammenarbeit möglich gewesen. Nach diesem Zeitpunkt war und ist die Einwilligung aufgrund ihrer Rechtsnatur nicht mehr widerruflich.

Wenn Sie möchtendaß keine der bei uns gespeicherten Daten weitergegeben werden, so ist dies ganz einfach dadurch zu erreichen, daß Sie neuen Geschäftspartnern keine Einwilligungserklärungen mehr unterschreiben. Dann können diese nicht mehr bei uns anfragen.

Im übrigen noch ein Hinweis: Wäre ein Widerruf möglich, wer würde dann wohl bei einer ihm nicht genehmen Auskunft nicht widerrufen? … „

Erst nach einem erneuten Hinweis auf § 34 Abs. 4 BDSG bestätigt die AVAD e.V. in dem vorliegenden Fall, dass die AVAD e.V. nach vorliegen der AVAD-Abgangsauskunft „auf diesen Vorgang zurück kommt“.


 

Nach einer Optionsfrage, ob eine Einstweilige Verfügung beantragt werden soll oder die vorsorgliche Sperrung ausdrücklich von der AVAD e.V. bestätigt wird, wurde die vom Hamburgischen Datenschutzbeauftragten geratene „vorsorgliche Sperrung“ in dem vorliegenden Fall von der AVAD e.V. bestätigt.

 


Beispieltext per Einwurf-Einschreiben

„…. Hiermit sperre ich dem kommenden AVAD-Abgangsauskunft von XXX vorsorglich und untersage ausdrücklich die Weiterleitung an weitere Unternehmen, da ich berechtigten Zweifel an der Richtigkeit der übermittelten Daten habe.

Ich bitte Sie um schriftliche und rechtsverbindliche Bestätigung, dass Sie meine Sperrung nach § 35 Abs. 4 aufgenommen haben und beachten werden. Sollte ich diese Bestätigung nicht bis zum XX.XX.XX (7 Tage) erhalten werde ich Eilantrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung beantragen. …“


Bei dem Eilantrag zum Erlass einer Einstweiligen Verfügung gilt, dass für die Ausfertigung das zuständige Gericht am Firmensitz des Unternehmens (Versicherer / Vertrieb) und für die AVAD e.V. die Gerichte in Hamburg zuständig sind.

Ein einem solchen Verfahren wird die AVAD e.V. einen Rechtsanwalt, in dem vorliegenden Fall die BEYER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in München, mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen. In diesem vorliegenden Fall wird jetzt zunächst der Streitwert auf zwischen 8.000 EUR und 50.000 EUR und damit die Zuständigkeit des Landgerichts (=Anwaltszwang) vorgetragen.