Zusammenfassung der Vorschlagsrechte des Betriebsrates

Neben den Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechten hat der Betriebsrat auch noch Initiativ- und Vorschlagsrechte. Die Initiativ- und Vorschlagsrechte geben dem Betriebsrat die Möglichkeit verschiedene Punkte auf eigene Initiative hin dem Arbeitgeber vorzuschlagen und gemeinsam mit ihm darüber zu beraten. Sie sind in ihren Kernaussagen mit den Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechten im 4. Teil des BetrVG verankert. Während Initiativrechte meist Rechte sind, die auf die Initiative des Betriebsrates hin verlangt werden können, ermöglichen die Vorschlagsrechte dem Betriebsrat lediglich einen selbstentworfenen Vorschlag vorzulegend. Dieser ist für den Arbeitgeber keineswegs zwingend. Es findet meist eine gemeinsame Beratung statt. Im Folgenden wird auf die einzelnen Initiativ- und Vorschlagsrechte eingegangen.

 


 

Vorschlagsrechte

 

§ 92,2         Einführung einer Personalplanung

Nach § 92,2 kann der Betriebsrat dem Arbeitgeber Vorschläge zur Einführung einer Personalplanung und ihrer Durchführung vorlegen. Arbeitgeber und Betriebsrat müssen über die erforderlichen personellen Maßnahmen und die Maßnahmen zur Berufsbildung beraten (§  92,1). Dies gilt insbesondere für die Ein- und Durchführung von Maßnahmen, welche die Gleichstellung von Frauen und Männern fördern (§ 92.3).

 


 

§ 96,2         Eingliederung älterer, ausländischer und schwerbehinderter Arbeitnehmer

Dieser Paragraph räumt dem Betriebsrat Vorschlagsrechte zur Eingliederung älterer, ausländischer und schwerbehinderter Arbeitnehmer ein. Auf Verlangen des Betriebsrates muss der Arbeitgeber den Berufsbildungsbedarf ermitteln. Weiterhin muss der Arbeitgeber dann mit dem Betriebsrat über die Fragen der Berufsbildung der Arbeitnehmer beraten. Hierzu kann der Betriebsrat Vorschläge einreichen(§ 96,1). Die Arbeitnehmer sollen die Möglichkeit haben unter den betrieblichen Notwendigkeiten an betrieblichen oder außerbetrieblichen Bildungsmaßnahmen teilzunehmen. Der Arbeitgeber und der Betriebsrat haben darauf zu achten. Sie müssen dabei auch die Belange älterer, ausländischer und schwerbehinderter Arbeitnehmer zu achten.

 


 

Initiativrechte

 

§ 91            Abwendung besonderer Belastungen

Kommt es durch Veränderung des Arbeitsplatzes, des Arbeitsablaufes oder der Arbeitsumgebungen zu besonderen Belastungen eines Arbeitnehmers, die den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen widersprechen, so kann der Betriebsrat nach §91 BetrVG Maßnahmen zur Milderung, Abwendung oder zum Ausgleich der Belastungen verlangen.

 


 

§ 93            Innerbetriebliche Stellenausschreibung

Nach § 93 kann der Betriebsrat verlangen, dass freigewordene oder neu entstandene Stellen vor der Besetzung innerhalb des Betriebes ausgeschrieben werden. Sollten die Stellen auch durch Teilzeitbeschäftigungen zu besetzen sein, so ist hierauf in der Stellenausschreibung hinzuweisen.

 


 

§ 95            Aufstellung von Auswahlrichtlinien

In Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat die Aufstellung von Auswahlrichtlinien für Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen oder Kündigungen verlangen. Er muss bei der Ausgestaltung der Auswahlrichtlinien zustimmen. Durch solche Richtlinien soll das Auswahlverfahren transparenter werden und für die Arbeitnehmer erkennbar werden warum sie ausgewählt wurden. In Betrieben mit weniger als 500 Mitarbeitern steht es in dem alleinigen Ermessen des Arbeitgebers, ob er solche Richtlinien einführt.

 


 

§ 98,2         Ausbildungspersonal

Der Betriebsrat kann der Bestellung von Ausbildungspersonal widersprechen oder dieses abberufen, wenn diese die persönliche oder fachliche, insbesondere die berufs- und arbeitspädagogischen Eignung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes nicht besitzt oder die Aufgaben vernachlässigt.

§ 98,5         Kommt es hierbei zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu keiner Einigung, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die Bestellung zu unterlassen oder die Abberufung durchzuführen. Widersetzt sich der Arbeitgeber dieser rechtskräftigen Entscheidung, so kann er auf erneuten Antrag des Betriebsrates wegen der Bestellung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld verurteilt werden.

 


 

§ 98,3,4      Auswahl von Teilnahme an betrieblicher Berufsbildung

Nach § 98,3 kann der Betriebsrat dem Arbeitgeber Vorschläge von Arbeitnehmern zur Teilnahme an Berufsbildungsmaßnahmen machen, wenn er solche Maßnahmen durchführt, Arbeitnehmer zu außerbetrieblichen Bildungsmaßnahmen freistellt, oder wenn er die entstehenden Kosten ganz oder teilweise trägt. Gibt es dazu keine Einigung, so entscheidet die Einigungsstelle.

 


 

§ 99            Vorlage von Bewerbungsunterlagen

In Betrieben mit mehr als zwanzig ständig beschäftigten Arbeitnehmern muss der Betriebsrat über alle personellen Einzelmaßnahmen informiert werden. Darunter fallen Einstellung, Versetzung, Um- und Eingliederung. Auf Verlangen des Betriebsrates muss der Arbeitgeber diesem alle nötigen Unterlagen zur Verfügung stellen, sowie alle Auskünfte über den betroffenen Arbeitnehmer und die Folgen dieser Maßnahme geben. Der Betriebsrat überprüft darauf hin alle Aspekte dieser Maßnahme und teilt seine Meinung mit. Damit die Maßnahme durchgeführt werden kann, muss der Betriebsrat zustimmen. Aus bestimmten Gründen kann der Betriebsrat seine Zustimmung verweigern (§ 99, 2).

 


 

$ 102          Mitteilung der Gründe für Einzelkündigungen

Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung über diese zu informieren. Auf Verlangen des Betriebsrates muss der Arbeitgeber diesem die Gründe der Kündigung mitteilen. Wurde der Betriebsrat über die Kündigung nicht informiert und angehört, so ist die Kündigung unwirksam.

 


 

§ 104          Entlassung, Versetzung betriebsstörender Arbeitnehmer

Hat ein Arbeitnehmer wiederholt den Betriebsfrieden ernsthaft durch Gesetzeswidrigkeit gestört, so kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber verlangen, dass der Arbeitnehmer entlassen oder versetzt wird. Dieses gilt besonders bei massiven rassistischen oder fremdenfeindlichen Betätigungen. Einigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzutragen die Versetzung oder Entlassung durchzuführen. Handelt der Arbeitgeber einer solchen Anweisung zuwider, so kann er auf erneuten Antrag des Betriebsrates mit einem Bußgeld für jeden Tag der Zuwiderhandlung belegt werden.