Bedeutung und Auswirkung der Probezeit

Die Probezeit beginnt mit der Aufnahme des Arbeitsverhältnisses und dient dazu, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer kennen lernen bevor sie ein längeres Arbeitsverhältnis eingehen. Der Arbeitnehmer soll in dieser Zeit erkunden, ob er sich in den Betrieb oder das Unternehmen eingliedern kann und ob ihm die Arbeit zusagt.

Der Arbeitgeber erprobt in dieser Zeit die Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit des Arbeitnehmers und beobachtet wie dieser in das Firmenprofil passt.

Die Probezeit kann für einen Arbeitnehmer maximal auf sechs Monate beschränkt sein und muss ausdrücklich vertraglich vereinbart werden. Für Auszubildende beträgt die Höchstdauer drei Monate. Tarifverträge können weitere Angaben zur Probezeit beinhalten. Ist eine Tätigkeit tarifgebunden, so müssen diese Angaben vorrangig behandelt werden.

Während der Probezeit gelten dieselben Rechte und Pflichten wie bei einer Festeinstellung. Es wird also nicht grundsätzlich zwischen einem Arbeitnehmer in der Probezeit und einem Kollegen mit einer Festeinstellung unterschieden, solange die ausführende Tätigkeit die gleiche oder eine Ähnliche ist.

Das Besondere an einer Probezeit ist lediglich die Verkürzung der Kündigungsfrist. Greifen keine Tarifverträge oder einzelvertragliche Regelungen, so beträgt die Kündigungsfrist während der Probezeit zwei Wochen. Der Kündigungstermin ist jederzeit möglich. Der Kündigungstermin muss nicht unbedingt innerhalb der Probezeit liegen, damit die verkürzte Kündigungsfrist gilt. Die Kündigung muss nur innerhalb der Probezeit ausgesprochen werden. Näheres zum Thema Kündigungsfrist erhalten Sie unter dem entsprechenden Themenpunkt.