Tipps und Hinweise

Nach der Umstrukturierung wurden hier die Grundsicherung der Kommunen und die regionalen Büros der Bundesagentur für Arbeit (ehem. Arbeitsamt) zusammengefasst. Anzumerken ist, dass diese Zusammenlegung bis 2009 verfassungsrechtlich nicht einwandfrei ist und der Gesetzgeber hier eine Lösung in 2009 sucht.

Seit dem 01.01.2009 gilt laut § 38 Sozialgesetzbuch III, dass Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, verpflichtet sind sich spätestens drei Monate vor der Beendigung bei der zuständigen Agentur für Arbeit persönlich arbeitssuchend zu melden.

TIPP:
Melden Sie sich arbeitsuchend sobald Sie von einer Beendigung Kenntnis haben, damit Sie in Arbeitsangebote bekommen können und mit Ihrem Profil in der Datenbank von Arbeitgebern gefunden werden können. In allen Standardschreiben der Agentur für Arbeit werden Sie auf rechtliche Konsequenzen hingewiesen. Diese gelten in der Regeln erst in den drei Monaten vor der Beendigung bzw. ab dem Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit. Liegen zwischen Ihrer Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen.

TIPP:
Sie können sich telefonisch (Servicenummer: 01801-555 111), schriftlich (Brief oder eMail) oder persönlich mit Ihren persönlichen Daten arbeitssuchend melden. In der Regel bekommen Sie nach dieser Meldung einen Gesprächstermin mit einem Berater der Agentur für Arbeit.

Wenn Sie sich nicht rechtzeitig oder nicht wirksam arbeitsuchend melden, weil Sie den mit der Agentur für Arbeit vereinbarten Termin ohne wichtigen Grund nicht einhalten, tritt eine Sperrzeit von einer Woche ein.
Bereiten Sie sich auf Ihr Beratungsgespräch vor. Was sind Ihre beruflichen Erfahrungen, welche Stärken und besonderen Fähigkeiten können Sie in ein neues Arbeitsverhältnis einbringen. Schauen Sie bei den Online-Jobbörsen nach Stellen, die für Sie in Frage kommen. Achten Sie bei den Stellenausschreibungen auf die Anforderungen der Arbeitgeber und sprechen Sie Ihren Berater gezielt auf Fortbildungen, z.B. Kommunikation, Bewerbertraining, Business-Englisch etc., an.

TIPP:
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.arbeitsagentur.de(link is external) oder über die Broschüre „Merkblatt für Arbeitslose”. Anrechnung von Abfindungen etc.Häufig kommt die Frage auf, wie im Zusammenhang mit zusätzlichen Zahlungen des Arbeitgebers (z.B. Abfindungen) vorzugehen ist. Grundsätzlich gilt, dass ein Arbeitnehmer nicht „leichtfertig” seinen Arbeitsplatz aufgeben sollte. Dieses bedeutet in der Regel, dass eine Eigenkündigung, der Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung ohne Beachtung der Kündigungsfrist oder die Akzeptanz einer nicht fristgemäßen Kündigung des Arbeitsgebers als eher „leichtfertig” anzusehen ist.

TIPP:
Wenden Sie sich immer an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens, da die Einzelfallbetrachtung sehr entscheidend für das weitere Vorgehen ist.