Grundinformationen zur Altersteilzeit

Mit der Altersteilzeit soll Ihnen als Arbeitnehmer ein besserer Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ermöglicht werden. Durch dieses Modell wird in den letzten Jahren vor dem Ruhestand die Arbeitszeit verkürzt. Dadurch sollen gleichzeitig mehr Stellen für Auszubildende und Arbeitslose geschaffen werden.

Grundsätzlich können Sie keine Altersteilzeit zwingend fordern. Einige Tarifverträge sehen jedoch einen Anspruch auf Altersteilzeit vor. Der Arbeitgeber kann im Umkehrschluss auch keine Altersteilzeit von Ihnen verlangen.

Eine Altersteilzeit ist nur für Arbeitnehmer ab dem 55. Lebensjahr möglich. Während dieser Teilzeit arbeiten Sie nur noch die Hälfe Ihrer üblichen Arbeitszeit. Sie erhalten jedoch noch mindestens 70 Prozent Ihres ursprünglichen Nettogehalts. Dieses setzt sich folgender Maßen zusammen:

  • 50 Prozent reguläres Arbeitsentgelt
  • mindestens 20 Prozent Aufstockungsbetrag.

Bei der Versteuerung ist jedoch darauf zu achten, dass die Steuerklasse auf den Gesamtbetrag bezogen wird. Dieser Steuersatz wird dann auf das Gehalt ohne Aufstockungsbeträge angewendet. Die Aufstockungsverträge sind sozialversicherungs- und steuerfrei. Es kann also vorkommen, dass Sie am Ende eines Jahres Steuern nachzahlen müssen.

Der Arbeitgeber muss zudem auch noch einen Rentenversicherungsbeitrag von der Höhe zahlen, wie er bei 90 Prozent Ihres ursprünglichen Gehalts zahlen müsste. Die Aufstockungsbeträge zum regulären Gehalt und zur Rentenversicherung werden dem Arbeitgeber von der Bundesagentur für Arbeit (BfA) erstattet, wenn er die teilweise frei gewordene Stelle durch einen Arbeitslosen, einen eigenen Mitarbeiter, der gerade seine Ausbildung abgeschlossen hat, oder einen Auszubildenden wieder besetzt.

Dieses gilt nur, wenn Sie bis zu Ihrem Rentenalter teilzeitbeschäftigt sind und in den letzten fünf Jahren vor Ihrer Altersteilzeit mindestens drei Jahre arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren. Die Laufzeit einer Altersteilzeitbeschäftigung beträgt mindestens 24 Monate und maximal sechs Jahre.

Wie die verkürzte Arbeitszeit zu verteilen ist, bleibt Ihnen und Ihrem Arbeitgeber überlassen. Sie darf allerdings nur die Hälfte der ursprünglichen Arbeitszeit betragen. Es gibt zwei gängige Modelle:

  • Die Arbeitszeit wird während der gesamten Beschäftigungsdauer halbiert. Das bedeutet Sie Arbeiten nur noch durchschnittlich die Hälfte der Stunden pro Woche. Es ist möglich, dass Sie halbtags, an bestimmten Wochentagen, oder im wöchentlichen oder monatlichen Wechsel arbeiten.
  • Die zweite Möglichkeit ist ein Blockmodell. Bei diesem können Sie in der ersten Hälfte der Altersteilzeit weiterhin zu Ihren gewöhnlichen Arbeitszeiten arbeiten. Sie bekommen jedoch nur das vereinbarte Gehalt (mind. 70 Prozent). Während der anderen Hälfte der Altersteilzeit arbeiten Sie für Ihren Arbeitgeber überhaupt nicht mehr. Trotzdem bekommen Sie weiterhin Ihr Gehalt solange das Beschäftigungsverhältnis andauert. Sie bekommen also die ganze Zeit über dasselbe Gehalt. Die erste Phase eines solchen Beschäftigungsverhältnisses nennt man Arbeitsphase, die zweite Freistellungsphase.

Ist Ihr Arbeitsverhältnis an einen Tarifvertrag gebunden, ist es möglich, dass in diesem ein höheres Mindestgehalt vorgesehen ist. 80 bis 85 Prozent des ursprünglichen Nettogehalts sind durchaus häufiger vorgesehen. Auch eine höhere Abgabe Ihres Arbeitgebers von Rentenversicherungs­beiträgen kann tariflich festgelegt sein.