Das Arbeitsrecht und seine Wirkung
Das Arbeitsrecht ist in der Bundesrepublik Deutschland nicht durch ein eigenes Arbeitsgesetzbuch, sondern durch eine Vielzahl von Gesetzen, Rechtsvorschriften und Verordnungen geregelt. Da ein höherstehendes Recht nicht durch ein folgendes Recht gebrochen werden darf, wurde eine Rechtsnormpyramide geschaffen, welche die Rangfolge der einzelnen Rechte festlegt.
Es gibt jedoch auch hier eine Ausnahme. Ein höherstehendes Recht darf nach § 4 Ziffer 3 TVG durch ein folgendes Recht gebrochen werden, wenn dieses zu Gunsten des Arbeitnehmers geschieht.
Die Rechtsnormpyramide regelt die Rechte und Pflichten zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Arbeitgeber und Arbeitnehmervereinigung
Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Verbänden zum Staat
Wobei das Individualrecht die Rechtsbeziehung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, besonders das Arbeitsvertragsrecht, regelt.
Das Kollektive Arbeitsrecht regelt die Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers als Mitglied eines Kollektivs, z. B. Gewerkschaft.
Arbeitgeber | Arbeitnehmer | |
Hauptpflichten | Lohnzahlungspflicht:
Die Pflicht zur Entrichtung des Lohnes richtet sich in der Höhe nach dem Tarifvertrag, Einzelvereinbarung (Tarifvorrang nach § 4 Ziffer 3 TVG) oder nach der Üblichkeit (§ 612 II BGB) |
Arbeitspflicht:
Die Pflicht zur Arbeitsleistung ist i. Zw. Höchstpersönlich zu erfüllen. Eine Vertretung durch Dritte ist nicht zulässig. Ordnungsgemäß ist die Arbeitsleistung, wenn sie in der richtigen Art und Weise, am richtigen Ort und zur rechten Zeit erbracht wird. |
Nebenpflichten | Fürsorgepflicht:
Im Rahmen des Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer seine Fürsorge zuteil werden lassen. Die Fürsorge besteht insbesondere als:
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Treuepflicht:
Der Arbeitnehmer muss die berechtigten Interessen des Arbeitgebers nach Treu und Glauben wahren. Die Treuepflicht besteht insbesondere als:
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Rechtsnormpyramide (nur Beispiel, nicht vollständig)
Grundprinzip:
Ein höherstehendes Recht darf nicht durch ein folgendes gebrochen werden. Das höchste Recht in der BRD ist das Grundgesetz.
Günstigkeitsprinzip:
Im Arbeitsrecht darf ein höherstehendes Recht durch ein folgendes Recht gebrochen werden, wenn dieses günstiger für den Arbeitnehmer ist.
Tarifvorrang:
Der Tarifvorrang schränkt das Günstigkeitsprinzip ein. Generell gilt der Tarifvertrag vor den Betriebsvereinbarungen, auch wenn diese günstiger für den Arbeitnehmer sind.