Das Arbeitsrecht und seine Wirkung

Das Arbeitsrecht ist in der Bundesrepublik Deutschland nicht durch ein eigenes Arbeitsgesetzbuch, sondern durch eine Vielzahl von Gesetzen, Rechtsvorschriften und Verordnungen geregelt. Da ein höherstehendes Recht nicht durch ein folgendes Recht gebrochen werden darf, wurde eine Rechtsnormpyramide geschaffen, welche die Rangfolge der einzelnen Rechte festlegt.

Es gibt jedoch auch hier eine Ausnahme. Ein höherstehendes Recht darf nach § 4 Ziffer 3 TVG durch ein folgendes Recht gebrochen werden, wenn dieses zu Gunsten des Arbeitnehmers geschieht.

Die Rechtsnormpyramide regelt die Rechte und Pflichten zwischen

 Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Arbeitgeber und Arbeitnehmervereinigung

Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Verbänden zum Staat

Wobei das Individualrecht die Rechtsbeziehung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, besonders das Arbeitsvertragsrecht, regelt.

Das Kollektive Arbeitsrecht regelt die Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers als Mitglied eines Kollektivs, z. B. Gewerkschaft.

 

Arbeitgeber Arbeitnehmer
Hauptpflichten Lohnzahlungspflicht:

Die Pflicht zur Entrichtung des Lohnes richtet sich in der Höhe nach dem Tarifvertrag, Einzelvereinbarung (Tarifvorrang nach § 4 Ziffer 3 TVG) oder nach der Üblichkeit (§ 612 II BGB)

Arbeitspflicht:

Die Pflicht zur Arbeitsleistung ist i. Zw. Höchstpersönlich zu erfüllen. Eine Vertretung durch Dritte ist nicht zulässig. Ordnungsgemäß ist die Arbeitsleistung, wenn sie in der richtigen Art und Weise, am richtigen Ort und zur rechten Zeit erbracht wird.

Nebenpflichten Fürsorgepflicht:

Im Rahmen des Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer seine Fürsorge zuteil werden lassen. Die Fürsorge besteht insbesondere als:

  • Schutz der Persönlichkeit
  • Schutz des Vermögens
  • Förderung des wirtschaftlichen Fortkommens
  • Gleichbehandlung
Treuepflicht:

Der Arbeitnehmer muss die berechtigten Interessen des Arbeitgebers nach Treu und Glauben wahren.

Die Treuepflicht besteht insbesondere als:

  • Unterlassung schädigender Handlungen
  • Abwendung von Schäden und Gefahren
  • Befolgung von Anordnungen im Rahmen des Direktionsrecht

Rechtsnormpyramide (nur Beispiel, nicht vollständig)

Grundprinzip:
Ein höherstehendes Recht darf nicht durch ein folgendes gebrochen werden. Das höchste Recht in der BRD ist das Grundgesetz.

Günstigkeitsprinzip:
Im Arbeitsrecht darf ein höherstehendes Recht durch ein folgendes Recht gebrochen werden, wenn dieses günstiger für den Arbeitnehmer ist.

Tarifvorrang:
Der Tarifvorrang schränkt das Günstigkeitsprinzip ein. Generell gilt der Tarifvertrag vor den Betriebsvereinbarungen, auch wenn diese günstiger für den Arbeitnehmer sind.