Aufgabe und Funktion eines Ausbilders

In einem Unternehmen oder Betrieb trägt der Ausbilder die Verantwortung für die ordnungsgemäße Ausführung der Ausbildung. Der Ausbilder übernimmt die zeitliche und inhaltliche Planung der Ausbildung. Diese ist von dem Berufsfeld abhängig und an die Ausbildungsordnung gebunden. Er ist auch für die fachliche Einführung verantwortlich, sie kann aber auch anderen Personen übertragen werden. Dies ist meist der Fall, wenn ein Auszubildender mehrere verschiedene Abteilungen mit unterschiedlichem Tätigkeitsbereich durchläuft. Besitzt der Ausbilder in einigen Bereichen nicht die Fähigkeiten, die zur Ausbildung benötigt werden, kann die Ausbildung zeitweise übertragen werden. Die Personen, denen die Ausbildung zeitweise übertragen wurde, gelten nicht als Ausbilder.

Weiterhin überwacht der Ausbilder die gesamte Ausbildung, vor allem, wenn diese zeitweise einer anderen Fachkraft übertragen wurde. Er dient auch als Vermittler und Ansprechpartner zwischen der Berufsschule, den Eltern und dem Auszubildenden. Viele organisatorische Dinge zwischen Handelskammer und Ausbildung werden auch von dem Ausbilder übernommen, wie z.B. die Anmeldung zu Prüfungen.

Um als Ausbilder bestellt zu werden, muss eine Ausbilderprüfung oder ein Ausbilderkurs absolviert werden. Durch diese werden die für die Ausbildung nötigen Fachkenntnisse, die pädagogischen und rechtlichen Kenntnisse überprüft. Ein Ausbildungskurs muss 40 Stunden umfassen und endet mit einem Abschlussgespräch, in dem die o.g. Kenntnisse überprüft werden. Folgende Aufgaben gehören zu der Ausbilderprüfung:

  • Festlegung von Ausbildungszielen
  • Ausbildungsplanung im Betrieb
  • Verhaltensweisen gegenüber dem Auszubildenden
  • Berufsausbildungsgesetz
  • Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz
  • Arbeitnehmerschutz

Besteht in dem Unternehmen oder Betrieb ein Betriebsrat, so kann dieser der Bestellung von Ausbildungspersonal widersprechen oder dieses abberufen, wenn der oder die Ausbilder die persönliche oder fachliche, insbesondere die berufs- und arbeitspädagogischen Eignung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes nicht besitzt oder die Aufgaben vernachlässigt.

Kommt es hierbei zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu keiner Einigung, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die Bestellung zu unterlassen oder die Abberufung durchzuführen. Widersetzt sich der Arbeitgeber dieser rechtskräftigen Entscheidung, so kann er auf erneuten Antrag des Betriebsrates wegen der Bestellung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld verurteilt werden.