Unterscheidung der unterschiedlichen Gliederung

Jeder Ausbilder muss vor Ausbildungsbeginn einen den betrieblichen und individuellen Gegebenheiten angepassten Ausbildungsplan erstellen. Nach § 4 BBiG muss ein solcher Plan Bestandteil des Ausbildungsvertrages sein. Ein Ausbildungsplan muss die sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung beinhalten. In der Ausbildungsordnung ist ein festgelegter Ausbildungsrahmenplan enthalten, an den sich alle Betriebe, bzw. Ausbilder, halten müssen. Dies soll eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung gewährleisten.

In der sachlichen und zeitlichen Gliederung sollte jedem Sachgebiet die entsprechenden Zeitangaben zugeordnet werden.

Bei der sachlichen Gliederung ist folgendes zu beachten:

  • Die sachliche Gliederung muss alle im Ausbildungsrahmenplan enthaltenen Fertigkeiten und Kenntnisse umfassen.
  • Die Probezeit ist allgemein so zu gestalten, dass ihr Zweck erfüllt wird und Eignung und Neigung des Auszubildenden eingeschätzt werden können.
  • Fertigkeiten und Kenntnisse sollen zu Ausbildungseinheiten zusammengefasst werden, die bestimmten Abteilungen oder Funktionen zugeordnet werden.
  • Die sachliche Gliederung muss den Anforderungen der Zwischen- und Abschlussprüfungen angepasst sein.
  • Findet ein Teil der Ausbildung nicht in der Ausbildungsstätte statt, müssen die sachlichen Inhalte so aufeinander abgestimmt werden, dass sie aufeinander aufbauen und zusammenhängen.
  • Die sachliche Gliederung soll so aufgeteilt werden, dass erst nach dem Vermitteln einer

breiten Grundlage spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten angewendet und vertieft werden.

Ist in der Ausbildungsordnung eine zeitliche Gliederung der Ausbildung zwingend vorgeschrieben, so muss diese eingehalten werden. Die gilt besonders für den Ausbildungsbeginn. Weiterhin ist folgendes bei der zeitlichen Gliederung zu beachten:

  • Die zeitliche Gliederung muss der gesamten Ausbildungsdauer angepasst werden. Sie muss der Reihenfolge der Prüfungen angepasst werden und wird nach pädagogischen und sachlogischen Gesichtspunkten gegliedert.
  • Sind für die Vermittlung von Fähigkeiten und Kenntnissen zeitliche Richtlinien gegeben, so können diese den betrieblichen Gegebenheiten angepasst werden.
  • In der zeitlichen Gliederung muss auch der Urlaub des Auszubildenden berücksichtigt werden.
  • Die zeitliche Gliederung sollte in Abschnitte von höchstens sechs Monaten geteilt werden. Wenn es möglich ist, sollte hier eine weitere Unterteilung von Monaten oder Wochen gemacht werden. So wird eine gut Überschaubarkeit und Planung gewährleistet.
  • Je nach den Fähigkeiten und Kenntnissen des Auszubildenden können die Reigenfolge und Dauer der einzelnen Abschnitte variieren. Bei sehr guter Leistung kann ein Ausbildungsabschnitt verkürzt werden. Bei Schwächen kann die Dauer auch verlängert werden. Die vorstehenden Punkte bleiben davon jedoch unberührt.