Ausbildungsordnung

nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)

Nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) müssen für alle anerkannten Ausbildungsberufe Ausbildungsordnungen erlassen werden. In der Ausbildungsordnung werden unter anderem die Ausbildungsinhalte und das Ausbildungsziel geregelt. Für einen Ausbildungsberuf darf nur nach der jeweiligen Ausbildungsordnung ausgebildet werden. Dies soll eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung gewährleisten. Die Ausbildungsinhalte werden mit den schulischen Rahmenlehrplänen für den Unterricht abgestimmt.

Auch die Ausbildungsdauer wird durch die Ausbildungsordnung festgelegt. In der Regel beträgt die Ausbildungsdauer drei oder dreieinhalb Jahre. Sie muss verkürzt werden, wenn der Auszubildende ein Berufsgrundbildungsjahr oder eine Berufsfachschule mit Erfolg besucht hat. Auf Antrag an die Handelskammer kann die Ausbildungszeit auch verkürzt werden, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel schon früher erreicht wird.

Ferner kann durch die Ausbildungsordnung festgelegt werden, dass die Berufsausbildung in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt wird.

In der Ausbildungsordnung müssen  folgende Dinge angegeben sein:

  • die Bezeichnung des Ausbildungsberufs
  • die Ausbildungsdauer
  • die Fertigkeiten und Kenntnisse, die Gegenstand der Ausbildung sind
  • eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung (Ausbildungsrahmenplan)
  • die Prüfungsanforderungen.

Anhand der Ausbildungsordnung ist es dem Auszubildenden auch selbst möglich zu kontrollieren ob ihm im Betrieb alle Fertigkeiten und  Kenntnisse vermittelt werden, die er für die Prüfungen benötigt.