Informationen zum Arbeitsverhältnis

Für die Beschäftigung von ausländischen Mitarbeitern gelten zahlreiche Spezialvorschriften. Die Rechte der ausländischen Arbeitnehmer hängen von der Herkunft ab. Arbeitnehmer aus der Europäischen Union (EU) oder aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) haben meist die gleichen Rechte wie deutsche Staatsbürger.

Vor dem Abschluss eines Arbeitsvertrages müssen dem Arbeitgeber Ausweispapiere, Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitserlaubnis vorgelegt werden. Kann ein Ausländer bei Abschluss eines Arbeitsvertrages diese nicht vorlegen, so ist die Einstellung und Beschäftigung illegal und kann mit einer Geldbuße von bis zu 500 000 € für den Arbeitgeber belegt werden.

Ausweispapiere
Für ausländische Arbeitnehmer aus der EU, dem EWR oder aus der Schweiz reicht als Ausweispapier ein normaler Personalausweis. Für alle anderen Ausländer wird ein Pass benötigt

Aufenthaltsgenehmigung
Die Aufenthaltsgenehmigung wird meist vor der Einreise bei dem deutschen Konsulat beantragt. Sie wird in Form eines Visums in den Pass eingetragen. Das Visum kann auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt sein.

Ist die Aufenthaltsdauer auf eine bestimmte Zeit beschränkt, so hat der Arbeitgeber das Recht den Arbeitsvertrag auf diese Zeit zu befristen. Dieses gilt allerdings nur, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung in Aussicht steht.
(BAG, 12.01.2000, 7 AZR 863/98, BB 2000, 933)

Ausländer aus der EU oder dem EWR benötigen keine Aufenthaltsgenehmigung bei einem kurzen Aufenthalt. Wollen sie jedoch länger als 3 Monate in Deutschland verbleiben, so benötigen auch sie eine Aufenthaltsgenehmigung. Bei Vorlage einer Einstellungserklärung oder einer Arbeitsbescheinigung kann eine besondere Aufenthaltsgenehmigung beantragt werden.

Auch ausländische IT-Fachkräfte können seit dem 01.08.2000 in einem vereinfachten Verfahren ein Visum erhalten (Greencard-Regelung).

Arbeitserlaubnis
Die Beschäftigung eines Ausländers ist nur mit einer Genehmigung des Arbeitsamtes erlaubt. Je nach aktueller Situation auf dem Arbeitsmarkt kann eine solche Genehmigung zeitlich befristet und auf bestimmte Betriebe, Berufsgruppen oder Wirtschaftszweige beschränkt werden.

Auch eine derartige Einschränkung der Arbeitserlaubnis berechtigt den Arbeitgeber den Arbeitvertrag auch befristet zu gestalten (nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 TzBfG).

Läuft die Arbeitserlaubnis während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ab, so hat dies keine Aufhebung des Arbeitsvertrages zur Folge. Das Arbeitsverhältnis muss erst ordentlich gekündigt werden.

Wegen des Beschäftigungsverbots darf der ausländische Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung während dieser Kündigungsfrist nicht erbringen. Während der Frist muss dem ausländischen Arbeitnehmer auch kein Lohn gezahlt werden, es sei denn, der Arbeitgeber trägt eine Mitschuld am Fehlen der Arbeitserlaubnis.

Arbeitsrecht
Wenn keine weitere Regelung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen wurde, so gilt meist das deutsche Recht. D. h. es gibt vom Arbeitsrecht keinen Unterschied zwischen deutschen und ausländischen Arbeitnehmern.

Im Arbeitsvertrag kann allerdings auch die Anwendung eines anderen Rechtes festgelegt werden, wie z. B. das Recht des Heimatlandes eines Arbeitnehmers. Die zwingenden Arbeitnehmerschutzvorschriften gewähren ihm jedoch einen gewissen Mindestschutz, der durch die Anwendung eines anderen Arbeitsrechtes nicht geändert werden kann (§ 30 Abs. 1 EGBGB).

Wird der Arbeitnehmer nach deutschem Arbeitsrecht beschäftigt, so gilt auch für ihn der Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG. Der ausländische Arbeitnehmer muss demnach seinen deutschen Kollegen gleichgestellt werden. Wenn sachliche Gründe es rechtfertigen, darf der Arbeitgeber Unterschiede machen.

Kündigung
Ausländische Mitarbeiter haben den gleichen Kündigungsschutz wie deutsche Arbeitnehmer. Nach sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit erlangt auch ein ausländischer Arbeitnehmer den allgemeinen Kündigungsschutz und es gilt auch der besondere Kündigungsschutz nach dem Schwerbehindertenrecht und dem Mutterschutzgesetz.

Der einzige Unterschied bei ausländischen Mitarbeitern liegt in dem Beginn der Kündigungsfrist. Normalerweise beginnt diese sobald die Kündigung überliefert wurde. Ist der ausländische Arbeitnehmer jedoch der deutschen Sprache nicht mächtig, das Kündigungsschreiben aber in Deutsch verfasst, so beginnt die Kündigungsfrist erst nachdem der Arbeitnehmer die Möglichkeit hatte das Schreiben übersetzen zu lassen. Hierfür müssen zwei bis drei Werktage kalkuliert werden.

(LAG Hamm, 24.03.1988, 8 Ta 35/88, BB 1988, 916)