Information zur Betriebsratswahl
Ein Betriebsrat ist wählbar, wenn in dem Unternehmen ständig mindestens fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind, von denen wiederum drei wählbar sein müssen. Er wird immer auf Initiative der Arbeitnehmer gebildet.
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer die mindestens 18 Jahre alt sind und länger als drei Monate in dem Betrieb beschäftigt sind (oder sein werden).
Wählbar sind alle wahlberechtigten Arbeitnehmer, die seit mindestens sechs Monaten in dem Unternehmen beschäftigt sind.
Die Anzahl der Betriebsratsmitglieder hängt von der Zahl der wahlberechtigten Beschäftigten ab. Sie wird im §9 BetrVG festgelegt.
Die Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Die Erstwahl eines neuen Betriebsrates ist hingegen jederzeit möglich.
Nach § 14 BetrVG wird der Betriebsrat in einer geheimen Wahl gewählt und diese erfolgt nach dem Verhältniswahlrecht. Steht nur ein Arbeitnehmer zur Wahl, so erfolgt die Wahl nach dem Mehrheitswahlrecht.
Für Kleinbetriebe gibt es ein vereinfachtes Wahlrecht nach § 14a BetrVG.