Was darf der Arbeitgeber?

Ein Großteil der Tätigkeit eines Arbeitnehmers ist durch Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder den Arbeitsvertrag vorgegeben. Es verbleibt jedoch ein kleiner Spielraum für die speziellen Anweisungen des Arbeitgebers bzw. Vorgesetzten. Dieses Weisungsrecht nennt man Direktionsrecht.

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet den Weisungen des Arbeitgebers Folge zu leisten. Diese können eine genauere Anordnung der Arbeitszeit, Arbeitsleistung oder der Reihenfolge von zu erledigenden Aufgaben sein. Auch die Ordnung und das Verhalten im Betrieb, sowie Änderungen des Arbeitsplatzes und Angaben zur Kleidung können durch das Direktionsrecht näher geregelt werden.

Alle Weisungen sind jedoch nur im Rahmen des Arbeitsvertrages möglich und dürfen diesem, sowie dem Tarifvertrag, Gesetz und der Betriebsvereinbarung nicht widersprechen. Nur dann sind die Weisungen für den Arbeitnehmer verbindlich.

Bei Angelegenheiten, die vor allem mit der betrieblichen Ordnung oder Arbeitszeitverlegung zu tun haben, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Bei einer Versetzung muss der Betriebsrat zustimmen, solange diese Änderung für einen längeren Zeitraum als einen Monat gelten soll.

Verstößt ein Arbeitnehmer gegen eine rechtmäßige Weisung des Arbeitgebers, kann dieser je nach Schweregrad des Verstoßes nach den üblichen arbeitrechtlichen Maßnahmen vorgehen. Der Arbeitgeber kann ein Kritikgespräch führen, mündlich ermahnen, eine schriftliche Abmahnung vornehmen, oder sogar dem Arbeitnehmer kündigen. Letzteres ist meist erst nach häufigeren Verstößen, die vom Arbeitgeber abgemahnt wurden, möglich. Diese Reaktionen sind jedoch nur zulässig, wenn die Weisung nicht rechtswidrig war.

Direktionsrecht im Einzelnen

Der Arbeitgeber kann folgende Angelegenheiten festlegen

  • Welche Tätigkeit ein Arbeitnehmer wann ausführen soll (Festlegung der Reihenfolge)
  • Kleiderordnung im Betrieb
  • Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit
  • Lage der Ruhepausen
  • Wann welcher Arbeitnehmer Nacht- oder Bereitschaftsdienst hat
  • Welche Arbeitnehmer in Rufbereitschaft bleiben sollen
  • Wann, welche und wie viele Überstunden zu absolvieren sind
  • Arbeitsort, Zuständigkeitsbereich (Außendienst)
  • Neuzuweisung eines Arbeitsplatzes (Versetzung / Umsetzung)