Geringfügig Beschäftigte (520-EUR-Kräfte)

Grundsätzlich gilt, dass für einen geringfügig Beschäftigten (Minijobber)ausschließlich der Arbeitgeber die Steuern und Krankenkassenbeiträge zahlt. Geringfügig Beschäftigte werden als Arbeitnehmer in Teilzeit behandelt und haben daher die gleichen Ansprüche wie Vollzeitbeschäftigte, wie z.B. auf bezahlten Urlaub und Entgeltfortzahlung. Es gelten die gesetzlichen oder vereinbarten Kündigungsfristen.

Bis zum 31.12.2012 lag die Grenze für geringfügig Beschäftigte bei 400-EUR. Bis zu dieser Verdienstgrenze war der sog „Minijob“ grundsätzlich in den Sozialversicherungssystemen beitragsfrei; auf Antrag des geringfügig Beschäftigten (Minijobbers) konnte der Arbeitnehmeranteil zur Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) Beitragspflichtig werden. Diese Antragsoption wird auch „opting-in“ genannt.

Ab dem 01.01.2013 wurde diese Grenze auf 450-EUR angehoben. Mit dieser Erhöhung wurde auch die Beitragspflicht zur Gesetzlichen Rentenversicherung geändert. Es besteht eine grundsätzliche Pflicht zur Zahlung des Arbeitnehmeranteils in die Gesetzliche Rentenversicherung i.H.v. 3,6%; diese Beitragsverpflichtung kann vom geringfügig Beschäftigten (Minijobber) abgewählt werden. Dies Abwahloption wird auch „opting-out“ genannt.

Zum 01.10.2022 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 12,00 EUR/Stunde. Gleichzeitig wird die Grenze für geringfügig Beschäftigte auf 520-EUR erhöht. Die neue Entgeltgrenze ist dynamisch ausgestaltet und basiert auf einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zum jeweils aktuell geltenden Mindestlohn. Steigt der Mindestlohn, steigt künftig auch automatisch die Entgeltgrenze für Minijobs.

Geringfügig Beschäftigte mit einer Mindestlohnvergütung müssen damit bei steigendem Mindestlohn künftig nicht mehr ihre Arbeitszeit reduzieren, um die Geringfügigkeitsgrenze weiterhin einzuhalten.

Die Rentenversicherungspflicht bleibt weiterhin bestehen. Es besteht aber nach wie vor die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen (opting-out). Liegt bereits eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht vor, bleibt diese auch bei einer Erhöhung des Verdienstes bis zur jeweiligen Geringfügigkeitsgrenze bestehen.

Geringfügig Beschäftigte (Minijobber) zahlen weiterhin zusätzlich zum pauschalen Rentenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers, der 15 Prozent beträgt, einen Eigenbeitrag in Höhe von aktuell 3,6 Prozent. Bei einem monatlichen Verdienst von 520 Euro liegt der Eigenbetrag so bei 18,72 Euro. Schließlich muss der Arbeitgeber pauschale Beiträge zur Renten- (15 %) und Krankenversicherung leisten sowie für die Umlagen U1 – U3. Hinzu kommt eine pauschale Steuer von 2 %.

Für Verdienstprognosen ab dem 01.10.2022 ergibt sich unter Beachtung der neuen Verdienstgrenze von 520 Euro im Monat eine Jahresverdienstgrenze von maximal 6.240 Euro (bei durchgehender mindestens 12 Monate andauernder Beschäftigung).

Wird die Jahresverdienstgrenze von 6.240 Euro nicht überschritten, kann in einzelnen Monaten wegen eines schwankenden Verdienstes auch mehr als 520 Euro verdient werden. Im Durchschnitt darf aber monatlich nicht mehr als 520 Euro verdient werden. Es liegt dann weiterhin eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) vor.