Tipps und Hinweise zur Eigenkündigung

Wenn Sie selbst als Arbeitnehmer kündigen wollen, so gilt für Sie meist dasselbe wie für den Arbeitgeber. Eine Kündigung sollte immer Schriftlich erfolgen. Das Kündigungsschreiben sollte freundlich und höflich formuliert sein. Teilen Sie in diesem mit, dass Sie kündigen wollen und geben Sie auch den Kündigungstermin an. Achten Sie darauf, dass dieser fristgerecht ist.

Einen Kündigungsgrund müssen Sie nicht in dem Schreiben erwähnen. Sie können diesen Ihrem Arbeitgeber mündlich mitteilen.

Für Sie gelten dieselben Regelungen wie für den Arbeitgeber. Auch Sie müssen die Regelungen eines Tarifvertrages, wenn einer für Sie gilt, beachten. Trifft auf Ihr Arbeitsverhältnis kein Tarifvertrag zu, so müssen Sie sich an die gesetzlichen Regelungen halten. Eventuell gelten durch Ihren Arbeitsvertrag noch individuelle Regelungen. Grundsätzlich gilt, dass Tarifverträge über den gesetzlichen Regelungen und diese wiederum über den einzelvertraglichen Regelungen stehen.

Durch einzelvertragliche Regelungen hat der Arbeitgeber die Möglichkeit längere Kündigungsfristen festzulegen. Diese können unabhängig von der Beschäftigungsdauer sein. Wichtig ist allerdings, dass diese Kündigungsfrist nicht nur für den Arbeitgeber gilt, sondern auch für Sie. Die Fristen können individuell vereinbart werden, wobei für Sie niemals eine längere Kündigungsfrist gelten darf als für den Arbeitgeber.

Die Kündigungstermine können auch eingeschränkt werden, so dass zum Beispiel eine Kündigung nur zum Quartalsende möglich ist.

Während der Probezeit können Sie zu jedem Termin mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen Ihr Arbeitsverhältnis beenden. Nach Ablauf der Probezeit, oder wenn keine vereinbart wurde, können Sie jederzeit mit einer Frist von vier Wochen jeweils zum 15. oder zum Ende eines Monats kündigen.

Im Gegensatz zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber führt eine längere Beschäftigungsdauer nicht zu einer längeren Kündigungsfrist für Sie als Arbeitnehmer.