Grundsätzliche Informationen nach dem BGB

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist eine Grundkündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats geregelt. Die gesetzlichen Kündigungsfristen nach dem BGB – gerechnet ab dem 25. Lebensjahr – betragen:

Beschäftigungsdauer
ab dem 25. Lebensjahr
Kündigungsfrist Kündigungstermin
Probezeit 2 Wochen beliebig
weniger als 2 Jahre 4 Wochen zum 15. o. zum Ende eines Kalendermonats
ab 2 Jahren 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats
ab 5 Jahren 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats
ab 8 Jahren 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats
ab 10 Jahren 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats
ab 12 Jahren 5 Monate zum Ende eines Kalendermonats
ab 15 Jahren 6 Monate zum Ende eines Kalendermonats
ab 20 Jahren 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats

Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Beschäftigungszeit vor Vollendung des 25. Lebensjahres nicht berücksichtigt wird. Diese Kündigungsfristen können in Tarifverträgen oder dem Einzelarbeitsvertrag zu Gunsten des Arbeitnehmers geändert werden. Es gilt immer die bessere Regelung.

Probezeit

Eine Probezeit muss ausdrücklich vertraglich vereinbart sein und darf nicht länger als sechs Monate andauern. Bei einer Ausbildung hat die Probezeit eine Länge von ein bis drei Monaten. Während dieser Zeit ist eine Kündigung zu jedem beliebigen Zeitpunkt möglich. Es muss jedoch die Kündigungsfrist eingehalten werden. Es spielt keine Rolle ob der Kündigungstermin innerhalb dieser Probezeit liegt oder nicht. Die Kündigung muss nur während der Probezeit ausgesprochen werden, damit die verkürzte Kündigungsfrist gilt.

Ordentliche Kündigung

Eine Kündigung ist nicht zu jedem beliebigen Zeitpunkt möglich. Es muss die Kündigungsfrist und der Kündigungstermin berücksichtigt werden. Die Kündigungsfrist ist entweder durch Gesetze, Tarif- oder Einzelverträge festgelegt. Dabei steht der Tarifvertrag über den gesetzlichen Regelungen und diese wiederum über den einzelvertraglichen Regelungen. Treffen keine Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis zu, so gelten die gesetzlichen Regelungen für die Kündigungsfrist. Für die einzelvertraglichen Regelungen gibt es nur einen sehr kleinen Spielraum und sind meist nur zulässig, wenn sie für den Arbeitnehmer günstiger sind.

In Tarifverträgen kann die Kündigungsfrist meist beliebig festgelegt werden. Dabei ist allerdings zu beachten, dass bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer keine längere Kündigungsfrist gelten darf als bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber.

Die Beschäftigungsdauer kann bei einer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses nur addiert werden, wenn dieses durch einen Erziehungsurlaub, Wehr- oder Zivildienst geschieht. Nach deren Beendigung muss der Arbeitnehmer direkt wieder in den Betrieb zurückkehren. Findet eine längere Unterbrechung, nicht aus den eben genannten Gründen, statt, kann die vorherige Beschäftigungsdauer nicht mit angerechnet werden.

Die Kündigungsfrist beginnt nachdem die Kündigung überreicht oder persönlich ausgesprochen wurde. Wird die Kündigung mit der Post geschickt, so beginnt die Kündigungsfrist am Tag, nachdem sie in dem Briefkasten lag. Dieses gilt allerdings nur, wenn der Arbeitnehmer noch nicht von der Arbeit zurück ist, als die Kündigung zugestellt wird, so dass zu erwarten ist, dass er diese am selben Tag noch erhält.

Auch wenn der Arbeitnehmer im Urlaub ist, oder aus anderen Gründen zur Zeit seine Wohnung nicht aufsucht, gilt das Kündigungsschreiben als zugestellt. Die Kündigungsfrist beginnt am nächsten Tag. Dabei ist es egal ob der Arbeitgeber von der Abwesenheit des Arbeitnehmers weiß, oder nicht.
(BAG, 16.03.1988, 7 AZR 587/87, NJW, 606)

Ausbildung

Während der Probezeit können Arbeitgeber und der Auszubildende ohne eine Kündigungsfrist kündigen. Danach kann der Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund eine außerordentliche Kündigung aussprechen. Der Auszubildende kann mit einer Frist von vier Wochen kündigen, wenn er die Ausbildung abbrechen will.

Kündigung vor Arbeitsantritt

Sollte der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis kündigen, bevor es begonnen hat, so beginnt die Kündigungsfrist nicht mir der Zustellung. Erst zu dem festgelegten Arbeitsbeginn kann nach §187 Abs. 2 BGB die Kündigungsfrist beginnen.
(BAG, 02.11.1978, 2 AZR 74/77, NJW 80, 1015)
(Hessisches LAG, 25.11.1996, 10 Sa 566/96, DB 97, 1572)

Außerordentliche Kündigung

Von einer außerordentlichen Kündigung spricht man, wenn die festgelegten Kündigungsfristen nicht befolgt werden müssen (§ 626 Abs. 1 BGB). Eine derartige Kündigung kann nur aus einem sogenannten wichtigen Grund geschehen. Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach bekannt werden des wichtigen Grundes erfolgen. Diese Frist beginnt, sobald für den Arbeitgeber feststeht, dass er den Arbeitnehmer nicht mehr weiter beschäftigen kann.
(BAG, 18.02.1993, 2 AZR 518/92, juris)

Bei einer außerordentlichen Kündigung hat der Arbeitgeber die Möglichkeit das Arbeitsverhältnis sofort mit dem Überbringen der Kündigung zu beenden. Die fristlose Kündigung ist die häufigste außerordentliche Kündigung.

Es kann allerdings auch eine Kündigung mit sozialer Auslauffrist erfolgen. Dem gekündigten Arbeitgeber wird eine Frist gewährt, zu der das Arbeitsverhältnis beendet wird. Diese Frist ist in den meisten Fällen kürzer als die normale Kündigungsfrist. Ob eine solche Frist gewährt wird liegt im Ermessen des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer hat meistens kein Anspruch auf eine solche Auslauffrist.

Anders ist dies bei Betriebsratsmitgliedern (auch ehemalige, die bis vor einem Jahr welche waren) und Auszubildenden nach Ablauf der Probezeit. Bei diesen Arbeitnehmern ist keine ordentliche Kündigung möglich und ihnen muss bei einer außerordentlichen Kündigung eine Frist gewährt werden, die der ordentlichen Kündigungsfrist entspricht.

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn es für den Arbeitnehmer oder Arbeitgeber unzumutbar ist den Arbeitsvertrag erst nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zu beenden.

 


 

Vorsicht!

Nach § 4 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz muss der Arbeitnehmer innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage bei dem zuständigen Arbeitsgericht erheben, mit dem Antrag, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist. Die Frist beginnt schon mit dem Zugang der Kündigung und nicht mit der Kenntnisnahme derselben. Das Kündigungsschutzgesetz gilt, sobald das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate gedauert und kein Kleinbetrieb vorliegt (Arbeitsvertrag vor dem 01.01.2004 abgeschlossen 5 Arbeitnehmer, danach 10 Arbeitnehmer).