Zusammenfassung rund um die Teilzeitarbeit

Definition (§ 2 TzBfG)

Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen Wochenarbeitszeit kürzer ist, als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Als vergleichbarer Arbeitnehmer gilt, wer vollbeschäftigt mit demselben Arbeitsvertrag ausgestattet ist und die gleiche oder ähnliche Tätigkeit ausübt. Gibt es in dem Betrieb keinen vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, so dient der Tarifvertrag als Grundlage des Vergleiches.

Auch ein Arbeitnehmer mit einer geringfügigen Beschäftigung gilt als Teilzeitbeschäftigter.

Nach dem Gesetz über Teilzeit und befristete Arbeitsverträge hat jeder Arbeitgeber allen Arbeitnehmern, auch in leitender Position die Teilzeit zu ermöglichen. Er darf Arbeitnehmer nicht benachteiligen, weil sie teilzeitbeschäftigt sind.

Jede freie Stelle, die innerhalb eines Betriebes oder Unternehmens ausgeschrieben wird, muss auch als Teilzeitbeschäftigung ausgeschrieben werden. Äußert ein Arbeitnehmer den Wunsch nach einer Veränderung seiner Arbeitszeit, so muss der Arbeitgeber diesen informieren, falls im Betrieb oder Unternehmen eine passende Stelle ausgeschrieben wird.

Die Arbeitnehmervertretung, der Betriebsrat, muss vom Arbeitgeber informiert werden, wenn dieser Teilzeitarbeitsplätze in Vollarbeitsplätze umwandeln will, oder umgekehrt. Auf Verlangen des Betriebsrates müssen diesem alle nötigen Unterlagen vorgelegt werden.

Auch die Arbeitnehmer haben durch das Gesetz über Teilzeit mehr Rechte.

Ist ein Arbeitnehmer mehr als sechs Monate im Betrieb oder Unternehmen beschäftigt, so kann er verlangen, dass seine vertraglich geregelte Arbeitszeit verkürzt wird. Er hat also einen Anspruch von einer Vollzeitbeschäftigung in eine Teilzeitbeschäftigung zu wechseln. Dieses gilt jedoch nur, wenn im Unternehmen oder Betrieb mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Er muss seinen Wunsch zur Veränderung der Arbeitszeit nicht begründen.
(ArbG Bonn, 20.06.2002, 2 Ca 1414/01, NZA 2001, 973)

Die Verringerung der Arbeitszeit muss der Arbeitnehmer innerhalb von drei Monaten vor Beginn dieser geltend machen. Er soll den Umfang und die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.

Ein Arbeitnehmer kann also frühestens nach neun Monaten eine Verkürzung der Arbeitszeit verlangen. Kündigt ein Arbeitnehmer den Beginn und den Umfang seiner erwünschten Arbeitszeitverkürzung nicht mindestens drei Monate vorher an, so wird der Antrag nicht ungültig. Der Beginn der Teilzeitarbeit verschiebt sich lediglich auf den entsprechenden Termin.
(ArbG Oldenburg, 26.03.2002, 6 Ga 3/02, NZA 2002, 908)

In welchem Umfang ein Arbeitnehmer sine Arbeitszeit verkürzen kann ist nicht festgelegt. Nach einem Gerichtsurteil ist eine Verringerung um mehr als zwei Drittel nicht ausgeschlossen.
(ArbG Essen, 19.06.2001, 5 Ca 1373/01, NZA-RR 2001, 573)

Die Arbeitszeit kann allerdings auch um nur wenige Wochenstunden verkürzt werden. Ein Arbeitsgericht gab der Arbeitnehmerin recht, die Ihre Arbeitszeit um 1,5 Wochenstunden verkürzen wollte. Sie konnte Ihren Wunsch durch die bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie begründen.
(ArbG Stuttgart, 23.11.2001, 26 Ca 1324/01, NZA-RR 2002, 83).

Auch eine ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit ist möglich. So konnte ein Arbeitnehmer, der studieren wollte, erreichen, dass seine Arbeitszeit auf die Semesterferien verschoben wurde. In den Monaten, in denen er studierte, wurde seine Arbeitszeit auf null reduziert.
(LAG Düsseldorf, 01.03.2002, 18 (4) Sa 1269/01, DB 2002, 222)

Lehnt der Arbeitgeber den Antrag nicht spätestens einen Monat vor Beginn der Teilzeitarbeit ab, so gilt sein Schweigen als Zustimmung. Er kann einen Antrag nur ablehnen, wenn betriebliche Gründe diesem entgegensprechen. Im Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) sind in § 8 Abs. 4 einige Beispiele dafür angegeben.

Will der Arbeitnehmer eine erneute Verkürzung oder Umverteilung erreichen, oder wurde sein Antrag auf Teilzeitarbeit abgelehnt, so kann er frühestens nach zwei Jahren einen neuen Antrag stellen. Auch hier gilt wieder die dreimonatige Wartezeit.

Lehnt ein Arbeitnehmer es ab von einem Vollzeitarbeitsverhältnis in ein Teilzeitarbeitsverhältnis zu wechseln, so ist eine Kündigung aus diesem Grunde nicht zulässig. Kündigungen aus anderen Gründen bleiben davon jedoch unberührt.