Rechte und Pflichten beim Urlaub

Das Urlaubsrecht ist in dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Nach diesem haben alle Arbeitnehmer einen Anspruch auf Erholungsurlaub. Dies gilt für Voll- und Teilzeitbeschäftigte, Auszubildende, geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer und für Heimarbeiter.

Anspruch auf Erholungsurlaub bekommt ein Arbeitnehmer jedoch erst, wenn er mindestens vier Wochen in dem Unternehmen beschäftigt ist. Vorher kann er keinen Urlaub beanspruchen.

Wie viel Urlaub jedem Arbeitnehmer zusteht, ist im Arbeitsvertrag oder in Tarifverträgen geregelt. Nach dem BUrlG hat jeder Arbeitnehmer jedoch einen Urlaubsanspruch auf mindestens 24 Werktage pro Kalenderjahr, wobei Werktage alle Tage von Montag bis einschließlich Samstag sind. Wird in dem Unternehmen nur an fünf Tagen in der Woche gearbeitet, so verringert sich der Mindestanspruch auf 20 Arbeitstage. Ist in einem Tarifvertrag eine andere gesamte Urlaubsdauer als nach dem Bundesurlaubsgesetz vereinbart, so kann die tarifvertragliche Regelung gelten, auch wenn dieses zu ungunsten des Arbeitnehmers geschieht. In dem Arbeitsvertrag kann allerdings ein längerer Urlaubsanspruch vereinbart werden, da das zu Gunsten des Arbeitnehmers ist.

Grundsätzlich verfällt der nicht genommene Urlaub am Ende eines Kalenderjahres.
(BAG, 17.01.1995, 9 AZR 664/93, NZA 1995, 531)


Schwerbehinderte Arbeitnehmer

Bei schwerbehinderten Arbeitnehmern verlängert sich der Urlaubsanspruch um einige Arbeitstage. Arbeitet der schwerbehinderte Arbeitnehmer an vier Tagen in der Woche, hat er einen Anspruch auf vier zusätzliche Urlaubstage. Arbeitet er an fünf Tagen in der Woche, so sind es fünf zusätzliche Urlaubstage, usw.


Jugendliche Arbeitnehmer

Auch für jugendliche Arbeitnehmer gilt ein längerer Urlaubsanspruch. Ist der Arbeitnehmer zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt, hat er Anspruch auf 25 Werktage Urlaub. Ist er noch nicht 17 Jahre alt sind es 27 Werktage und wenn er noch nicht 16 Jahre alt ist, so sind es 30 Werktage.


Schwangere und Arbeitnehmer in Elternzeit

Einem Arbeitnehmer in Elternzeit darf für jeden vollen Monat in Elternzeit 1/12 des Urlaubsanspruches gekürzt werden. Dieses gilt allerdings nur, wenn die Arbeitnehmerin während dieser Zeit nicht für das Unternehmen tätig ist. Arbeitet er/sie währen der Elternzeit in Teilzeit, so darf der ihm/ihr zustehende Urlaub nicht gekürzt werden.

Unterliegt eine schwangere Arbeitnehmerin einem ärztlichen Beschäftigungsverbot, oder befindet sie sich im Mutterschutz, darf ihr Urlaubsanspruch nicht gekürzt werden.


Wehr- und Zivildienstleistende

Tritt ein Arbeitnehmer während seines Beschäftigungsverhältnisses Wehr- oder Zivildienst an, kann der Urlaubsanspruch entsprechend der nicht gearbeiteten Zeit verkürzt werden. Pro vollen Monat darf der Urlaubsanspruch für ein Kalenderjahr um 1/12 gekürzt werden.


Teilzeitbeschäftigte

Arbeitet ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer an genau so vielen Tagen wie ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, nur mit weniger Wochenstunden, hat die Teilzeitkraft Anspruch auf genau so viele Urlaubstage. Arbeitet der Teilzeitbeschäftigte jedoch nicht an allen Arbeitstagen, verringern sich auch die Urlaubstage im Verhältnis der Arbeitstage der Teilzeitkraft zu den der Vollzeitkraft. Mit folgender Formel lässt sich der Urlaubsanspruch also berechnen:

Anz. Der Urlaubtage der Vollzeitkraft x Arbeitstage der Teilzeitkraft pro Woche

Arbeitstage der Vollzeitkraft pro Woche

 


Wartezeit

Einen Anspruch auf den vollen Jahresurlaub erhält ein Arbeitnehmer erst nachdem er mindestens sechs Monate in dem Unternehmen beschäftigt ist. Diese Zeit nennt man Wartezeit. In Tarifverträgen oder in einzelnen Arbeitsverträgen kann diese verkürzt werden.

Diese Wartezeit beginnt mit dem ersten Arbeitstag und wird nicht unterbrochen, wenn der Arbeitnehmer wegen Krankheit oder unerlaubten Fehlen der Arbeit fern bleibt. Die Wartezeit unterbricht und beginnt neu, wenn das Beschäftigungsverhältnis endet. Findet jedoch eine erneute Beschäftigung mit gleicher oder ähnlicher Tätigkeit in dem Unternehmen statt, ohne dass der Arbeitnehmer zwischenzeitlich einer anderen Tätigkeit nachgegangen ist, kann die vorherige Wartezeit berücksichtigt werden.

Liegt während der Wartezeit ein Jahreswechsel, so hat der Arbeitnehmer für jeden vollen Monat den er beschäftigt war Anspruch auf 1/12 seines Jahresurlaubs. Wird dieser Urlaubsanspruch nicht in dem ersten Jahr gewährt, kann der Arbeitnehmer fordern, dass der Urlaub in des folgende Jahr übertragen wird.(§ 7 Abs. 3 S. 4 BUrlG)


Genehmigung des Urlaubs

Grundsätzlich muss der Arbeitgeber die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer berücksichtigen. Dies wird durch § 7 Abs. 1 des Bundesurlaubsgesetzes festgelegt. Das heißt jedoch nicht, dass der Arbeitgeber jedem Wunsch unbedingt zustimmen muss. Der Arbeitgeber muss verschiedene Dinge dabei berücksichtigen. Wenn dem Urlaubswunsch dringende betriebliche Belange gegenüberstehen, wie zum Beispiel fristgebundene Arbeit, kann der Arbeitgeber den Wunsch zurückweisen.

Überschneiden sich die Urlaubswünsche zweier oder mehrerer Arbeitnehmer, kann der Arbeitgeber eventuell nur einem Arbeitnehmer diesen Wunsch gewähren, wenn die Anderen unbedingt anwesend sein müssen. Die Auswahl, welcher Person der Arbeitgeber den Urlaub genehmigt, erfolgt nach sozialen Gesichtspunkten. Zum Beispiel sollten Arbeitnehmern mit Schulkindern bevorzugt behandelt werden, da hier ein Urlaub nur in den Schulferien möglich ist. Auch verheiratete Arbeitnehmer können berücksichtigt werden, wenn diese den Urlaub mir ihrem berufstätigen Ehepartner abstimmen müssen.

Will ein Arbeitnehmer einen Urlaub im Anschluss an eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme nehmen, so muss dieser Wunsch nach § 7 Abs. 1 S. 2 BUrlG) bevorzugt behandelt werden.


Urlaubsentgelt / Urlaubsgeld

Der Arbeitgeber muss während des Urlaubs weiterhin das feste Monatsentgelt zahlen. Arbeitet der Arbeitnehmer auf Stunden- oder Akkordbasis, so entspricht das Monatsentgelt dem durchschnittlichen Verdienst in den letzten 13 Wochen vor dem Urlaub. Tritt während des Urlaubs oder innerhalb der letzten 13 Wochen vor dem Urlaub eine dauerhafte Verdiensterhöhung ein, so muss das Urlaubsentgelt auch auf dieses Niveau angepasst werden. Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weiter bezahlt werden, müssen in einen Geldwert umgerechnet werden.

Urlaubsgeld ist eine zusätzliche Vergütung, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zusätzlich während des Urlaubs bezahlt. Es muss im Tarif- oder Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart sein. Ist das Urlaubsgeld direkt an die tatsächlich in Anspruch genommenen Urlaubstage gebunden, hat ein Arbeitnehmer, der seinen Urlaub auf Grund von Krankheit nicht antreten konnte, keinen Anspruch auf das Urlaubsgeld.
(BAG, 18.03.1997, 9 AZR 84/96, BB 1997, 2278)

Anders ist dies, wenn das Urlaubsgeld pauschal im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. In diesem Fall hat ein Arbeitnehmer, bei dem der Urlaub wegen Krankheit verfallen ist, oder auch ein Arbeitnehmer in Elternzeit, einen Anspruch auf das Urlaubsgeld, auch wenn der Urlaub nie angetreten wurde.
(BAG, 19.01.1999, 9 AZR 158/98, NZA 1999, 832)

Scheidet ein Arbeitnehmer aus einem Unternehmen aus und er hat nicht mehr die Möglichkeit den Resturlaub zu nehmen, so muss der Arbeitgeber diesen in einen Geldwert umwandeln und dem Arbeitnehmer auszahlen. Eine solche Abgeltung muss vom Arbeitnehmer verlangt werden und kann nachträglich noch bis zum 31.März des Folgejahres gefordert werden. Ist diese Frist abgelaufen, verfällt der Abgeltungsanspruch.
(BAG, 17.01.1995, 9 AZR 664/93, NKW 1995, 2244)


Betriebe / Unternehmen mit Betriebsrat

Oft erfolgt die Verteilung in Unternehmen nach allgemeinen Grundsätzen. Diese enthält verschiedene Richtlinien, die für die Bewilligung und Beantragung des Urlaubs gelten. Diese Grundsätze regeln auch, was geschieht, wenn mehrere Arbeitnehmer zeitlich gleiche Urlaubswünsche haben, aber nicht allen dieser Urlaub gewährt werden kann. Auch Regelungen über Teilung und Übertragung des Urlaubs sind enthalten.

Bei der Aufstellung solcher Urlaubsgrundsätze und Urlaubspläne hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Auch wenn zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber keine Einigung über einen Urlaub gibt, kann der Betriebsrat mitbestimmen. Selbes gilt, wenn der Arbeitgeber einen Betriebsurlaub vereinbaren will.