Wechsel aus der AO zur AO oder in die Maklerschaft

Unabhängig ob ein Handelsvertreter von einem Versicherer zum anderen Versicherer oder in die Maklerschaft wechselt, stellen sich dieselben Fragen; kommen die gleichen Problemstellungen auf. In der Praxis sind sehr interessante Rechtsauslegungen zu beobachten.

Unternehmertum

Nach dem HGB ist jeder Vermittler dafür verantwortlich seinen Geschäftsbetrieb so aufzustellen, dass kein Dritter diesen stören kann. Folgt man diesem Grundsatz, so benötigt jeder Handelsvertreter eine eigene Datenverarbeitungseinwilligung und eine eigene Zustimmung des Kunden, um mit diesem telefonisch oder per Fax usw. in Kontakt zu treten.

Viele Vermittler nutzen die IT-Systeme Ihrer Vertragspartner und geben neben den Daten zur Vertragsverwaltung und -betreuung auch alle Akquisedaten ein. Bei einem möglichen Wechsel verbleiben diese Akquisedaten in den IT-Systemen der bisherigen Vertragspartner und werden sogar an neue Kunden- und Vertragsbetreuer weitergegeben. Akquisedaten – in reiner Form ! – sind Eigentum des Vermittlers,  dürfen in seinem Besitz sein und für die Akquise genutzt werden.

Herausgabe von Geschäftsunterlagen

Bei einem Wechsel als Handelsvertreter zum Versicherungsmakler steht mittlerweile in allen Handelsvertreterverträgen, dass mit der Vertragsbeendigung, teilweise sogar schon ab dem Zeitpunkt einer Freistellung, alle Geschäftsunterlagen zurück zu geben sind. In der Praxis fordern die bisherigen Vertragspartner häufig die Abgabe in der nächsten Geschäftsstelle und missachten, dass „zurück zu geben“ nicht Überbringen bedeutet. Die Geschäftsunterlagen sind somit zu einem abgesprochenen Termin abzuholen.

Weiter werden häufig in der Praxis die abgegebenen Geschäftsunterlagen nicht dokumentiert, also was wurde zurückgegeben. Später wird dann unterstellt, dass nicht alle Geschäftsunterlagen ordnungsgemäß zurückgegeben worden sind und es kommt möglicherweise zur nachträglichen Aufforderung der Abgabe und dem Wunsch einer Versicherung an Eides statt, dass alle Geschäftsunterlagen zurückgegeben worden sind.

Rechtsnormpyramide

Hinsichtlich der Herausgabe von Geschäftsunterlagen sei folgendes zu beachten: In unserem Rechtsstaat gilt der Grundsatz, dass „niedrigeres“ Recht nicht gegen „höheres“ Recht verstoßen darf.

Dieses bedeutet für Sie konkret, dass die getroffene vertragliche Vereinbarung zur Herausgabe aller Geschäftsunterlagen durch „höhere“ Rechtsbestimmungen, z.B. Abgabenordnung, Aufbewahrungspflicht, Rechte und Pflichten aus dem HGB, begrenzt werden. Aus der Versicherungsvermittlerverordnung ergibt sich die Pflicht zur Beratungsdokumentation und deren Aufbewahrungspflicht. Hier ist derzeit nicht klar, ob das Deckungsangebot und eine Antragskopie in diese Aufbewahrungspflicht hineinfallen. Weiterhin besteht aus dem HGB ein Anspruch auf den Buchauszug nach § 87c HGB; dieser beinhaltet die Namen der Versicherungsnehmer, Daten zum Vertrag usw.

Besitz „Ja“ – Nutzung „Nein“

Ein Handelsvertreter darf aufgrund „höherwertiger“ Rechtsverpflichtungen also geschäftliche Unterlagen, die auch Daten von Kunden und zu Verträgen beinhalten, in seinem Besitz haben. Er kann in einem Handelsvertretervertrag auch nicht verpflichtet werden, diese herauszugeben.

Aber es ist dem Handelsvertreter untersagt, diese – in seinem Besitz befindlichen Daten – für die Akquise zu benutzen. Auch wenn der Handelsvertretervertrag beendet ist, ist er verpflichtet, die Daten zu Kunden- und Verträgen vertraulich zu verwahren und vor Missbrauch zu schützen. Die Daten, auch wenn sie sich in seinem Besitz befinden, sind und bleiben Betriebsgeheimnis des ehemaligen Vertragspartners (Versicherers).

Das Gedächtnis

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat richtungsweisend entschieden, dass ein Handelsvertreter grundsätzlich mit seinem ehemaligen Vertragspartner in den Wettbewerb treten darf. Die Frage ist, unter welchen Voraussetzungen darf ein Makler nach seiner Vertragsbeendigung in diesen Wettbewerb eintreten. Der BGH hat klar festgelegt, dass der Vermittler sich an alle Kunden wenden darf, die er aus seinem Gedächtnis, also ohne Nutzung „sich in seinem Besitz befindlichen Informationen, die zum Betriebsgeheimnis des bisherigen Vertragspartners zählen“, replizieren kann. („BGH-Gedächtnisrechtsprechung“) Was im Zweifel der Makler vor Gericht beweisen muss.

Akquisedaten

Akquisedaten stehen im Eigentum des Handelsvertreters. Hier sind Akquisedaten von Kunden- und Vertragsdaten, welche zum Betriebsgeheimnis des ehemaligen Vertragspartners gehören, streng abzugrenzen. Akquisedaten können auch, mit Zustimmung des Kunden, in einer Datenbank gespeichert und verarbeitet werden.

Kritisch ist die klare Abgrenzung der Kunden- und Vertragsdaten (Eigentum und Betriebsgeheimnis des Versicherers) und der Akquisedaten (Eigentum des Handelsvertreters). Es gilt die Rechtsfortschreibung, dass, wenn sich eine Kunden- und Vertragsinformation in einer sog. Akquisedatenbank befindet, die gesamte Datenbank rechtlich zum Betriebsgeheimnis des ehemaligen Vertragspartners wird.

Häufig nutzen Handelsvertreter die IT-Systeme der ehemaligen Vertragspartner und geben dort auch die Akquisedaten, z.B. Hobbies, Familienbeziehungen, Gewohnheiten usw., ein. Ohne vertragliche Regelung bleiben diese Daten Eigentum des Handelsvertreters und müssen u.U. vom ehemaligen Vertragspartner gelöscht oder herausgegeben werden bzw. dürfen diese nicht an Dritte, z.B. den neuen Versicherungsvermittler, übergeben werden.

Praxisfall

Ein Handelsvertreter hatte die Telefonnummer des Kunden im IT-System seines Vertragspartners fehlerhaft (nachträglich korrigiert) eingegeben. Mit dem Vorwurf der Datenmanipulation wurde eine fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung ausgesprochen und ein polizeiliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Dieser Sachverhalt wurde an die AVAD e.V. gemeldet.

In dem folgenden Gerichtsverfahren wurde festgestellt, dass die Telefonnummer keine schützenswerte Kunden- und Vertragsinformation wäre, da sie nicht zur Risikoeinschätzung und Vertragsdurchführung relevant sei.

Die Telefonnummer war in diesem Fall somit eine Akquiseinformation im Eigentum des Handelsvertreters und die „Änderung“ kein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung.

Pflichten als Vollkaufmann

Aus dem § 1 HGB folgt, dass jeder Vollkaufmann (Handelsvertreter / Handelsmakler usw.) seinen Geschäftsbetrieb so aufstellen muss, dass dieser ohne Einflussnahme durch einen Dritten gewährleistet ist. Es ist sicher einfach, von seinem Vertragspartner dessen IT-System für die Verwaltung der eigenen Akquisedaten oder ein Datenschutzformular mit Telefoneinwilligung zu nutzen, aber werden so die Anforderungen erfüllt? Nein, jeder Unternehmer ist, insbesondere mit der Einführung und vollen Wirkung der europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO), verpflichtet, eine eigene Datenschutz- und Telefoneinwilligungserklärung von seinem Kunden zu haben und seine gesammelten Akquisedaten geschützt eigenständig (gesondert) zu verwalten.

9 Stufen der möglichen Gegenmaßnahmen

In der Wechselpraxis lassen sich neun Stufen von Maßnahmen fixieren, die von ehemaligen Vertragspartnern genutzt werden um einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen:

1.    Aufforderung zur Herausgabe aller Geschäftsunterlagen

2.    Vorwurf zurückbehaltener Geschäftsunterlagen erneuter Herausgabe unter Fristsetzung / Hinweis auf strafbares Handeln und Anforderung einer Versicherung an Eides statt, dass alle Geschäftsunterlagen herausgegeben worden sind / Hinweis auf § 90 HGB

3.    Vorwurf eines Verstoßes gegen das nachvertragliche Verwertungsverbot und die Verschwiegenheitspflicht durch Nutzung geschäftlicher Unterlagen bei der aktiven Ansprache und Abwerbung von Kunden, ggf. unter Nennung vorliegender schriftlicher Erklärungen von Kunden / Androhung gerichtliche Geltendmachung von Rechtsansprüchen wegen des Verstoßes gegen § 90 HGB und Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche gemäß §§ 280, 687 Abs. 2; 823 Abs. 1 und 826 BGB

4.    Einsatz von Agenturnachfolgern / angestellten Kundenberatern / sog. Qualitätsbeauftragter zur Kündigungsrücknahme mit Angebot eines „Treuebonus“ oder „zusätzlichem Rabatt“ (bis 50%) zur Kundenbindung / Versuch von schriftlichen Kundenaussagen zur Ansprache, UWG-Verstoß und Beratung / Erlangung eidesstattlicher Versicherungen von Kunden

5.    Androhung von Schadenersatz, Unterlassung, Beseitigung und Auskunft sowie Herausgabe von Daten gemäß §§ 3, 4 Nr. 11, 8, 9 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und Erstattung einer Strafanzeige wegen dem Straftatbestand des § 17 Abs. 2 u. 4 Nr. 1 UWG (Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im besonders schweren Fall)

6.    Anforderung einer Unterlassungserklärung im Zusammenhang mit wettbewerbswidrigem Verhalten (Verstoß gegen das UWG) / Androhung einer gerichtlichen Unterlassungsverfügung, wenn die vorgelegte Unterlassungserklärung in der gesetzten Frist nicht abgegeben werden sollte

7.    Eil- und/oder Klageverfahren zur Erlangung einer strafbewährten Unterlassungserklärung aufgrund eines wettbewerbswidrigen Verhaltens, z.B. werblicher Auftritt (Online / persönlich), rufschädigendes Verhalten

8.    Erstattung einer Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft wegen des Verrats von Betriebsgeheimnissen / des fortlaufenden Missbrauchs von Betriebsgeheimnissen oder vorsätzlichen Betrugs mit erheblichem Schaden für das Versicherungsunternehmen und die Versichertengemeinschaft

9.    Anfangsverdacht mit polizeilichem Ermittlungsverfahren mit Hausdurchsuchung und Befragung von als Zeugen benannter Kunden zu den erhobenen Vorwürfen / Strafverfahren vor Gericht / Klage auf Auskunft und Schadenersatz durch den bisherigen Vertragspartner

Nicht alle Maßnahmen sind rechtlich im Rahmen der tatsächlichen Gegebenheiten und viele Praxisfälle zeigen, dass die Abwehr eher als „Beschäftigungstherapie“ für den gewechselten Handelsvertreter genutzt werden. Viele „Vorwurfschreiben“ entbehren einer tatsächlichen rechtlichen Basis und selten werden vorgetragene Nachweise, z.B. Kundenbestätigungen, tatsächlich vorgelegt.

Ein gewechselter Versicherungsmakler ist gut beraten, seine Interessen bestmöglich wahrzunehmen. Spätestens ab Stufe 5 ist aus unserer Sicht die Einschaltung eines Fachanwaltes zur Wahrung der rechtlichen Interessen dringend geboten. Eine gute Vorbereitung und eine zielgerichtete Nutzung der rechtlich einwandfreien Handlungsoptionen helfen, dass die Stufe 5 nicht erreicht wird.

Kontrolle Rechtschutzdeckung

Einige Handelsvertreter verfügen über eine Rechtschutzversicherung einschließlich Vertragsrecht-schutz über den Hausverein / die Interessenvertretung oder zu Sonderkonditionen. Beachten Sie bitte, dass diese Versicherung bzw. der Leistungsumfang an einen laufenden Handelsvertretervertrag gekoppelt sein kann und/oder nach einer Kündigung wegen Risikowegfall beendet werden könnte.

Vorbereitung – 90% des Erfolgs

Die Praxisfälle zeigen, dass eine gute, rechtliche saubere Vorbereitung eine Umdeckung bis zu über 70% ermöglicht ohne gegen gesetzliche, wettbewerbs- oder vertragsrechtliche Regelungen zu verstoßen. Hier zeigt es sich häufig, dass dieser Changeprozess emotionsfrei und zielfördernd durch eine fachkundige Unternehmensberatung begleitet werden sollte.

Während der Startphase, einige mögen diese „Umdeckungsphase“ nennen wollen, eines Versicherungsmaklers (auch AO-Wechsler) ist die zugewandte, positive und nachweisende Kommunikation mit dem bisherigen Vertragspartner sinnvoll.

Ehrlichkeit, wenn etwas nicht vollkommen Rechtes gelaufen ist oder Nachweis, dass alles im rechtlichen Rahmen ist, sorgt zwar nicht für Verständnis, aber Ruhe im alltäglichen Geschäft. In unserem Rechtsstaat gilt, dass eine wissentlich unberechtigte oder vorsätzlich falsche Strafanzeige ein strafbarer Tatbestand (Gegenstrafanzeige) ist. Dieses wissen alle Juristen in den Rechtsabteilungen und werden dieses im Rahmen ihres Berufsstandes sehr genau abwägen.

 

Aus der Praxis für die Praxis

Aufgrund der Nachfragen wollen wir einmal mögliche Szenarien anhand dreier Praxisfälle aus 2017/2018 beschreiben und die Wichtigkeit einer guten, zielgerichteten Vorbereitung und die Unterstützung durch Unternehmensberater, Steuerberater und fachkundige Rechtsanwälte beschreiben.

Vertragskündigung

Am Anfang steht die Kündigung des Handelsvertretervertrages zum ordentlichen nächstmöglichen Kündigungstermin. Die Kündigung ist der Gesellschaft per Telefax zugegangen und kurze Zeit später rief der „befreundete“ Organisationsleiter an. In diesem freundschaftlichen Telefongespräch wurde das persönliche Bedauern, die Frage, ob man (der OL) etwas tun könnte, damit der Handelsvertreter nicht geht und wohin er wechseln würde.

Leider ist es häufig so, dass „Freunde“ weiterhin in einem angestellten Vertragsstatus sind, teilweise von Vertriebsführungskräften „vorgeschickt“ werden und das eigentliche Ziel dieser Anrufe die Informationsgewinnung ist. Gleichzeitig soll eine Informationslage geschaffen werden, die die weiteren Maßnahmen bestimmen.

Gesprächsangebot

In unserem Beispiel wurde zu einem Gespräch mit dem Filialdirektor in die Filialdirektion eingeladen. Ziel sollte sein, den Handelsvertreter zu halten; zumindest über den nächsten Jahreswechsel (= Kopfzahl/Bonifikation?). Wenn eine Vertriebsführungskraft wirklich daran interessiert ist, einen Handelsvertreter zum „bleiben“ zu bewegen, dann kommt diese Vertriebsführungskraft zum Handelsvertreter ins Büro oder lädt zum gemeinsamen Mittagessen ein.

unangemeldeter Besuch

Der Handelsvertreter lehnte das Gesprächsangebot aufgrund der Vorerfahrung ab. Elf Tage nach Zugang seiner Vertragskündigung kam es zu einem unerwarteten Besuch. Zwei bevollmächtigte Repräsentanten der Filialdirektion überbrachten die Kündigungsbestätigung. Gleichzeitig überbrachten sie eine vertragsgemäße Freistellung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Weiterhin machten sie vom sofortigen Herausgabeanspruch Gebrauch und forderten die Hardware, alle Geschäftsunterlagen und leiteten die Telefonnummer im Router der Handelsvertreteragentur auf eine andere Gesellschafts-agentur um.

Neben der Dokumentation der Hardwarerückgabe, den beiden Schreiben (Kündigung/Freistellung), welche vom Handelsvertreter als „einverstanden“ gegengezeichnet werden sollten, wurde auch die Rückgabe der Geschäftsunterlagen, vordergründig die Mopedkennzeichen, dokumentiert. In der Kündigungsbestätigung war gleichzeitig ein Salden- und Abrechnungseinverständnis und in dem Formblatt „Rückgabe der Geschäftsunterlagen“ eine Versicherung an Eides statt (EV), dass der Handelsvertreter alle Geschäftsunterlagen vollumfänglich zurückgegeben hat und sich keine Kopien oder Datenträger mehr in seinem Besitz befinden, enthalten.

TIPP

Nehmen Sie sich Zeit, bevor Sie irgendetwas unterzeichnen oder besser haben Sie einen neutralen Dritten, der telefonisch, per Telefax oder Scan Sie in einer solchen Situation unterstützt.

Auskünfte (AVAD / SCHUFA / Crefo / Bürgel usw.)

Bei der Neuorientierung wird von der zuständigen IHK und von Ihren neuen Vertragspartnern die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse geprüft.

TIPP

Zur guten Vorbereitung gehört es daher, alle gespeicherten Auskunftsdaten einmal vor der Vertragskündigung zu prüfen. Fordern Sie einfach eine vollständige Auskunft nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) an.

In einem jungen Praxisfall wurde von einem öffentlichen Versicherer nach der Freistellung eine sog. AVAD-Abgangsmeldung abgegeben und der Handelsvertreter aus dem Vermittlerregister ausgetragen. Neben dem fehlerhaften Tätigkeitszeitraum wurden fehlerhafte Angaben zum Beendigungsgrund und ein rückforderbares Saldo eingetragen. Dieses Vorgehen verstößt zwar gegen die Richtlinien zur Teilnahme am AVAD-Auskunftsverfahren, ist aber letztendlich noch nicht durch eine gerichtliche Entscheidung geklärt.

Im Zusammenhang mit dem AVAD-Auskunftsverfahren beachten Sie bitte, dass der AVAD e.V. von „begründeten Korrekturen“ spricht. Ihr Vertragspartner (= Versicherer) ist für den Inhalt und die AVAD für die Übermittlung verantwortlich. Eine inhaltliche Auseinandersetzung kann somit nur zwischen den Vertragspartnern erfolgen. Datenschutz- und sehr häufig auch vertragsrechtlich dürfen Sie Dritten und dieses schließt die AVAD ein, keine Auskünfte (= begründete Darstellung) aus Ihrem Vertrag zuleiten.

Kontrolle der kommenden Abrechnungen

Getreu dem Motto „Geld, welches wir nicht auszahlen – müssen wir später nicht zurückholen“ oder „kann ich nicht überzeugen, dann muss ich verwirren um dann zu überzeugen“ gibt es innerhalb der Kündigungsfrist sehr unterschiedliche Vorgehensweisen im Zusammenhang mit der Abrechnung. Es gibt Fälle, da läuft alles korrekt – vorausschauende Provisionsbelastungen in KV/LV – 1.600 Seiten Rückrechnung der bisherigen BP-(FP-/IP-/VP-)-Vergütung aufgrund der Freistellungsvergütung.

TIPP

Sie sind freigestellt, nehmen Sie sich die Zeit und kontrollieren Sie jede Abrechnungsposition genau und lassen Sie sich zur Wahrung Ihrer Rechte unbedingt fachkundig beraten.

Erfolgen während der Kündigungsfrist Vertragsverstöße, müssen diese abgemahnt werden und können zu einer fristlosen Kündigung genutzt werden. Eine fristlose Kündigung durch den Handelsvertreter kann den Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB auslösen.

Start in die Maklerschaft / neue Handelsvertreteragentur

Der Handelsvertretervertrag ist ordnungsgemäß beendet. Kunden nehmen mit Ihnen oder Sie im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten Kontakt mit den Kunden auf. Es kommt zur ordnungsgemäßen Erstinformation (§ 15 VersVermV), einer bedarfsgerechten Beratung mit Beratungsdokumentation und damit zu Vertragsveränderungen oder Vertragskündigungen mit Neueindeckungen.

Der frühere Vertragspartner reagiert auf Ihre Tätigkeit und es kommt zu einem ermahnenden Aufforderungsschreiben. Häufig wird unterstellt, dass nicht alle Geschäftsunterlagen herausgegeben wurden oder noch Kopien missbräuchlich verwendet werden. Gleichzeitig wird erneut die Herausgabe aller Geschäftsunterlagen mit allen Kopien und die Löschung aller Dateien gefordert. Bemerkenswert sind die begleitenden rechtlichen Auslegungen und Drohungen. Teilweise wird auch die Abgabe einer eidesstaatlichen Versicherung gefordert, dass Sie alle Geschäftsunterlagen abgegeben und alle Dateien gelöscht haben.

TIPP

Eine gute Vorbereitung hilft jetzt, sich nicht mental zu blockieren (= Sie brauchen Ihre Energie für den Vertrieb!) und diese Schreiben schnell (= möglichst innerhalb von 48 Stunden) „vom Tisch zu bekommen“.

Dabei können Sie Ihre gute Vorbereitung nutzen und Ihren ehemaligen Vertragspartner zeigen, dass Sie wissen was Sie tun und sich im rechtlich einwandfreien Rahmen bewegen.

Unterlassungsaufforderung

Unerwartet folgt ein Schreiben der Rechtsabteilung Ihres ehemaligen Vertragspartners mit einer Aufforderung zur Unterlassung bzw. Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung. In unserem Praxisbeispiel geht es um „Onlineeintragungen auf Auskunftsseiten“, die Ihren Namen mit der Marke/Firma Ihres ehemaligen Vertragspartners listet. Aber auch der Vorwurf, dass Kunden von Ihnen kontaktiert wurden, die schriftlich bestätigen, dass sie diese nicht wollten usw..

Diese Unterlassungsaufforderung wurde zurückgewiesen und die Unterlassungserklärung nicht gegengezeichnet. Der Sachverhalt landete vor Gericht und das Gericht hat den Erlass einer gerichtlichen Unterlassungsverfügung abgelehnt.

Strafanzeige und Ermittlungsverfahren

Kunden- und Vertragsdaten gehören dem ehemaligen Vertragspartner (= Versicherer) und sind dessen Betriebsgeheimnis. Wenn eine Handelsvertretung Kunden- und Vertragsdaten besitzt und für die Akquise nutzt, kann dieses eine missbräuchliche Nutzung / Verwertung von Betriebsgeheimnissen sein. Dieses kann zu einer Strafanzeige führen, die nach Prüfung des sog. Anfangsverdachts zu einem polizeilichen Ermittlungsverfahren führt.

TIPP

Um diesen Vorwurf zu vermeiden bietet es sich an, dass eine Aktenlage beim bisherigen Vertragspartner (=Versicherer) geschaffen wird, die ein rechtskonformes und ordnungsgemäßes Handeln durch Sie dokumentiert. Es kommt also auf Ihre Vorbereitung und Ihre Reaktionsschreiben mit Nachweisen an. Wenn jemand eine Strafanzeige stellt, aber wissen kann, dass der erhobene Vorwurf nicht stimmt, dann handelt es sich hierbei möglicherweise um eine Straftat.

In unserem Praxisbeispiel wurden rund 50 vom ehemaligen Vertragspartner benannte Kunden von der Kriminalpolizei mit einem Fragebogen angeschrieben und gleichzeitig als Zeugen zur Zeugenvernehmung vorgeladen. In dem Anschreiben der Kriminalpolizei wird darauf hingewiesen, dass die Zeugen sich nicht mit dem „beschuldigten Handelsvertreter“ (= Sie) in Verbindung setzen dürfen. Ihr Rechtsanwalt wird Ihnen ebenfalls raten, sich nicht mit den Zeugen (= Kunden) in Verbindung zu setzen, da dieses sog. Zeugenbeeinflussung sein kann.

Gleichzeitig erfolgte eine unangemeldete Hausdurchsuchung, nicht im großen Stil, sondern nur der eine ermittelnde Kriminalbeamte. Dieser wurde als „sehr nett“ beschrieben. Er stellte Fragen und dokumentierte die Antworten. Nahm Einsicht in das IT-System und bat um Kopien von Vorgängen und Ausdrucken aus dem IT-System. Insgesamt wurde diese „Hausdurchsuchung“ als sehr harmonisch bezeichnet und sogar ein Laptop mit der – im Eigentum des Handelsvertreters stehenden – Akquisedatenbank dem Kriminalbeamten mitgegeben.

TIPP

Bei Kriminalbeamten und vor Gericht gilt es, dass Sie nur konkret auf die Fragen reagieren und nicht ins „plaudern“ kommen. Trainieren Sie dieses und nutzen Sie unbedingt die fachkundige Beratung eines Rechtsanwaltes. Alle Unterlagen, die Ihr „Haus“ verlassen sollten Sie dokumentieren und nur in Kopie mitgeben; Festplatten dürfen „gespiegelt“ werden, aber nicht „entzogen“ werden.

In unserem Praxisbeispiel hat das Amtsgericht den Handelsvertreter freigesprochen. Der Kriminalbeamte hat in seiner Zeugenaussage die – reine – Akquisedatenbank als Betriebsgeheimnis des ehemaligen Vertragspartners (= Versicherers) eingestuft und nur auf tiefergehender Befragung und dem Umstand, dass der Handelsvertreter zu Beginn (2006) Kunden seines Vorvorvertragspartners zum Anzeigenerstatter (= Vertragspartner / Versicherer) „umgedeckt“ hatte, konnte das Gericht dem Sachvortrag des verteidigenden Rechtsanwaltes folgen und den Handelsvertreter freisprechen.

Fazit

Eine gute, strategische Vorbereitung ist nicht nur Grundlage für eine hohe Umdeckungsquote, sondern auch für die Vermeidung rechtlichen „Nebenkriegsschauplätze“ extrem wichtig. Viele Versicherungsvermittler denken, dass sie diesem Changeprozess alleine gewachsen sind. Die Praxis zeigt, dass eine gute Beratung und Begleitung nicht nur erforderlich, sondern auch entscheidend ist. Es ist wie in der Versicherungsvermittlung, es kommt auf das fachkundige Unterstützungsteam im Hintergrund an.